§ 41a VVG a.F. entspricht: § 41 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluß des Vertrags wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, daß die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlaßt worden ist.
Rechtsprechung zu § 41a VVG a.F.
6 Entscheidungen zu § 41a VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 31.03.2011 - 12 U 164/10
Private Krankenversicherung: Voraussetzungen für die Herabsetzung eines ...
- BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 42/80
Revisionsgrund - Aktenwidrigkeit - Wegfall der Geschäftsgrundlage - ...
- OLG Köln, 19.11.2003 - 5 U 101/03
Herabsetzung einer Krankenversicherungsprämie bei Wegfall Gefahr erhöhender ...
- LG Coburg, 26.09.2001 - 32 S 131/00
Risikozuschläge in der Krankenversicherung können wieder entfallen!
- BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80
Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung
- BGH, 24.01.1951 - II ZR 12/50
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 41a VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Prämie
- § 42
- Lebensversicherung
- Lebensversicherung
- § 164a