Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 42 VVG. § 42 VVG a.F. entspricht: § 42 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 42 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 42 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 42 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 42 VVG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht