Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 42 VVG. § 42 VVG a.F. entspricht: § 42 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42)   
§ 42

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 42 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 42 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 42 VVG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht