Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
| 1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k) |
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 42c Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Literatur im Internet zu § 42d VVG a.F.
Querverweise
Auf § 42d VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- VVG a.F.
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 42d VVG a.F. bei

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