Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 42e VVG a.F. entspricht: § 63 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42e
Schadensersatzpflicht

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Rechtsprechung zu § 42e VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 42e VVG a.F.

Querverweise

Auf § 42e VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Mitteilungs- und Beratungspflichten
            § 42c (Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers)
            § 42g (Großrisiken)
            § 42h (Sonstige Ausnahmen)
            § 42i (Abweichende Vereinbarungen)
            § 42j (Versicherungsberater)

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