4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)
1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k)
§ 42g Großrisiken
Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 ( BGBl. I S. 3232) m.W.v. 22.5.2007.
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