Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 42g VVG a.F. entspricht: § 65 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42g
Großrisiken

Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.

Literatur im Internet zu § 42g VVG a.F.

Querverweise

Auf § 42g VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Mitteilungs- und Beratungspflichten
            § 42i (Abweichende Vereinbarungen)
            § 42j (Versicherungsberater)

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