Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 42j VVG a.F. entspricht: § 68 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42j
Versicherungsberater

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 42j VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 42j VVG a.F.

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