Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
| 2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48) |
Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist,
| 1. | Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen; | |
| 2. | die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen; | |
| 3. | die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen. |
Rechtsprechung zu § 43 VVG a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 43 VVG a.F. im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 43 VVG a.F.
- Die Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten - ein Beispiel für den Reformbedarf des Versicherungsvertragsgesetzes von Roland Michael Beckmann (Aufsatz)
Zu den seit Jahren diskutierten praxisrelevanten Problemen des Versicherungsvertragsrechts gehört die rechtliche Behandlung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten. Aufsatz von 2002.
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