Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 43 VVG. § 43 VVG a.F. entspricht: § 69 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 43

Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist,

1. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen.

Rechtsprechung zu § 43 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 43 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 43 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters

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