4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)
2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48)
§ 45
Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 ( BGBl. I S. 3232) m.W.v. 22.5.2007.
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