Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 47 VVG. § 47 VVG a.F. entspricht: § 72 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 47

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 47 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47 VVG a.F.

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