Versicherungsvertragsgesetz
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
| 2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48) |
(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 48 VVG a.F.
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