Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e) |
(1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Versicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.
(2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Literatur im Internet zu § 48a VVG a.F.
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 48a VVG a.F. und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?