Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e)   
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Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Versicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.

(2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Literatur im Internet zu § 48a VVG a.F.

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