Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 48d VVG a.F. entspricht: § 18 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   5. Titel - Fernabsatzverträge (§§ 48a - 48e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 48d
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Literatur im Internet zu § 48d VVG a.F.

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