Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 49 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49

Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.

Rechtsprechung zu § 49 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mercedes Nachschlüssel, 4.11.98 (NJW-RR 1999, 246)
    §§ 49 ff VVG, Kaskoversicherung, Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem behaupteten Diebstahl, "äußeres Bild";
    § 286 I ZPO, keine Zurechnung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen;
    § 61 VVG, Kausalität der Obliegenheitsverletzung

Literatur im Internet zu § 49 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 49 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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