Versicherungsvertragsgesetz
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
Rechtsprechung zu § 49 VVG a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 49 VVG a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 49 VVG bei ibr-online
- BGH, Mercedes Nachschlüssel, 4.11.98 (NJW-RR 1999, 246)
§§ 49 ff VVG, Kaskoversicherung, Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem behaupteten Diebstahl, "äußeres Bild";
§ 286 I ZPO, keine Zurechnung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen;
§ 61 VVG, Kausalität der Obliegenheitsverletzung
Literatur im Internet zu § 49 VVG a.F.
Querverweise
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