Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 50 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 50

Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.

Literatur im Internet zu § 50 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 50 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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