Versicherungsvertragsgesetz
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
Literatur im Internet zu § 58 VVG a.F.
Querverweise
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