Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 61 VVG. § 61 VVG a.F. entspricht: § 81 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 61

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Rechtsprechung zu § 61 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211) 
    §§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
    Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
    § 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
    § 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
    § 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
    bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

  • BGH, Mercedes Nachschlüssel, 4.11.98 (NJW-RR 1999, 246)
    §§ 49 ff VVG, Kaskoversicherung, Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem behaupteten Diebstahl, "äußeres Bild";
    § 286 I ZPO, keine Zurechnung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen;
    § 61 VVG, Kausalität der Obliegenheitsverletzung

  • LG Saarbrücken, Reiseführerlektüre am Bahnhof, 7.2.92 (VersR 1992, 1353)
    § 61 VVG, Sorgfaltspflichten an Orten mit erhöhter Diebstahlsgefahr

  • OLG Karlsruhe, Diebstahl in türkischem Café, 19.12.90 (VersR 1991, 995)
    § 61 VVG, Sorgfaltspflichten an Orten mit erhöhter Diebstahlsgefahr

  • BGH, "Wenn der Laden nicht läuft, brennt es hier", 4.5.88 (BGHZ 104, 256)
    § 61 VVG, § 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis für vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls

  • OLG Karlsruhe, schnell mal Zigaretten holen, 1.4.82 (VersR 1983, 479)
    § 61 VVG, Sorgfaltspflichten an Orten mit erhöhter Diebstahlsgefahr

  • OLG Hamm, Koffer zwischen die Beine gestellt, 16.1.81 (VersR 1981, 1050)
    § 61 VVG, Sorgfaltspflichten an Orten mit erhöhter Diebstahlsgefahr

Literatur im Internet zu § 61 VVG a.F.

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