Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Rechtsprechung zu § 67 VVG a.F.
- 74 Entscheidungen zu § 67 VVG a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 67 VVG bei ibr-online
- BGH, reetgedecktes Fachwerkhaus, 11.6.99 (NJW 1999, 2896)
§ 906 II 2 analog, Störereigenschaft bei zufälligem Brand, verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn, Anspruchsübergang auf Versicherung, § 67 VVG, § 1 AHB
- BAG, Überfahrenes Rotlicht wegen Telefonanruf, 12.11.98 (NJW 1999, 966)
Arbeitnehmerhaftung, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 67 II VVG, grobe Fahrlässigkeit
Literatur im Internet zu § 67 VVG a.F.
Querverweise
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