Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 67 VVG. § 67 VVG a.F. entspricht: § 86 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
§ 67

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Rechtsprechung zu § 67 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, reetgedecktes Fachwerkhaus, 11.6.99 (NJW 1999, 2896) 
    § 906 II 2 analog, Störereigenschaft bei zufälligem Brand, verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn, Anspruchsübergang auf Versicherung, § 67 VVG, § 1 AHB

  • BAG, Überfahrenes Rotlicht wegen Telefonanruf, 12.11.98 (NJW 1999, 966)
    Arbeitnehmerhaftung, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 67 II VVG, grobe Fahrlässigkeit

Literatur im Internet zu § 67 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 67 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Schadensversicherung
        Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
        Transportversicherung
     
      Lebensversicherung
        Krankenversicherung

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 67 VVG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht