Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.

Versicherungsvertragsgesetz

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 68a

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 68a VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 68a VVG a.F.

Querverweise

Auf § 68a VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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