Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 7 VVG. § 7 VVG a.F. entspricht: § 10 VVG n.F.
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Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. 2Sie endigt am Mittag des letzten Tages der Frist.
(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 7 VVG a.F.
53 Entscheidungen zu § 7 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.1989 - IVa ZR 177/88
Anwendbarkeit auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen; Kenntnis des ...
- OLG Nürnberg, 16.06.2003 - 8 U 2485/02
Zum Umfang der Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- OLG Düsseldorf, 11.05.1999 - 4 U 127/98
Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben über die Reparatur von Vorschäden; ...
- LG Gießen, 26.06.1996 - 1 S 561/95
Täuschung der Strafverfolgungsbehörden über die Person des Fahrers
- OLG Hamburg, 09.04.1998 - 14 U 207/96
- OLG Hamm, 22.06.1998 - 6 U 17/97
- OLG Düsseldorf, 17.11.1998 - 4 U 231/97
- OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98