Zur nun geltenden Fassung von § 8 VVG. § 8 VVG a.F. entspricht: § 11 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) 1Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. 3Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) 1Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
(4) 1Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 3Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. 4Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. 5Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) 1Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. 3Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. 4Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 8 VVG a.F.
522 Entscheidungen zu § 8 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
- OLG Hamburg, 05.02.2024 - 9 U 92/23
- BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16
Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16
Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von ...
- OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16
- BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell: ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 02.06.2016 - 140 C 43/16
Anforderungen an die Belehrung in einem im Wege des sog. Antragsmodells zustande ...
- LG Köln, 15.03.2017 - 26 S 16/16
Verzinsliche Rückzahlung der auf eine fondsgebundene Lebensversicherung ...
- AG Köln, 02.06.2016 - 140 C 43/16
- BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: ...
- OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20
Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung
Zum selben Verfahren:
- LG Weiden/Oberpfalz, 18.11.2020 - 21 O 61/19
Verwirkung des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts
- LG Weiden/Oberpfalz, 18.11.2020 - 21 O 61/19
Querverweise
Auf § 8 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 15a
- Fernabsatzverträge
- § 48c (Widerrufsrecht)
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a