Versicherungsvertragsgesetz
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.
(2) Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der §§ 75 bis 79 zur Anwendung, wenn sich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist.
Rechtsprechung zu § 80 VVG a.F.
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