Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 82 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 82

Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.

Rechtsprechung zu § 82 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 82 VVG a.F.

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