Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 94 VVG. § 94 VVG a.F. entspricht: § 91 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 94

(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.

(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.

Literatur im Internet zu § 94 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 94 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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