Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 97 VVG. § 97 VVG a.F. entspricht: § 93 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 97

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist.

Rechtsprechung zu § 97 VVG a.F.

Literatur im Internet zu § 97 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 97 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Schadensversicherung
        Feuerversicherung
     
      Schlußvorschriften

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