Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 18 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
§ 18
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 18 WHG a.F.

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 WHG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht