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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 19l
Fachbetriebe

(1) 1Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. 2Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

Rechtsprechung zu § 19l WHG a.F.

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Querverweise

Auf § 19l WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 19g (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
        § 19i (Pflichten des Betreibers)
        § 21 (Überwachung)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
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