Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. 2Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
1. | über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und | |
2. | berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt. |
2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
Rechtsprechung zu § 19l WHG a.F.
12 Entscheidungen zu § 19l WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 27.10.2009 - M 2 K 09.2452
Ölunfall; Amtshandlung; unmittelbare Ausführung; Kostenschuldner; Veranlasser
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.1995 - 8 S 2713/94
Normenkontrollverfahren: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit ...
- VG Schleswig, 15.04.2004 - 14 A 162/02
Rechtmäßigkeit einer Forderung zur vorübergehenden Außerbetriebsetzung einer ...
- OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05
Haftung bei fehlerhafter Prüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08
Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, ...
- VK Brandenburg, 07.04.2006 - 2 VK 10/06
Kein Ausschluss bei Fehlen überflüssiger Erklärungen!
- LG Coburg, 27.11.2002 - 12 O 534/02
Schaden durch vorschriftswidrige Heizöltankanlage
- VG Regensburg, 15.03.2000 - RN 3 K 98.2372
Querverweise
Auf § 19l WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)