Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Alte Fassung

§ 21a
Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.

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Literatur im Internet zu § 21a WHG a.F.

Querverweise

Auf § 21a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 4 (Benutzungsbedingungen und Auflagen)
        § 5 (Vorbehalt)
        § 21 (Überwachung)
        § 21g (Sonderregelung)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
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