Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Alte Fassung

§ 21f
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

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Literatur im Internet zu § 21f WHG a.F.

Querverweise

Auf § 21f WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 19i (Pflichten des Betreibers)
        § 21g (Sonderregelung)
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