Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
| Erster Abschnitt - Erlaubnisfreie Benutzungen (§§ 23 - 25) |
Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.
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