Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27)   
Alte Fassung

§ 25a
Bewirtschaftungsziele

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

(2) Die Anforderungen an die

1. Beschreibung,
2. Festlegung und Einstufung,
3. Darstellung in Karten und
4. Überwachung

des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.

(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.

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Literatur im Internet zu § 25a WHG a.F.

Querverweise

Auf § 25a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
          § 25b (Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer)
          § 25c (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
          § 25d (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
        Unterhaltung und Ausbau
          § 28 (Umfang der Unterhaltung)
          § 31 (Ausbau)
     
      Bestimmungen für die Küstengewässer
        § 32c (Bewirtschaftungsziele)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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