Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
Vierter Abschnitt - Hochwasserschutz (§§ 31a - 32) |
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) 1Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird. 3Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). 4Die Festsetzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete. 5Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen ist. 6Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist:
7Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:
8Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind.
(4) 1In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
3Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(5) 1Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. 2Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) 1Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. 2Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 |
Rechtsprechung zu § 31b WHG a.F.
58 Entscheidungen zu § 31b WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.09.2007 - 1 ZB 07.151
Errichtung einer Lagerhalle und Erweiterung eines Lagerplatzes; Zulassung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 25.05.2009 - RO 8 K 09.306
Verwaltungsgericht weist Klagen gegen den Hochwasserschutz Sinzing ab.
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 31.08.2009 - 8 ZB 09.1618
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- VGH Bayern, 31.08.2009 - 8 ZB 09.1618
- VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999
Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten ...
- VGH Bayern, 30.07.2007 - 15 N 06.741
Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08
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Querverweise
Auf § 31b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31c (Überschwemmungsgefährdete Gebiete)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 37 (Wasserbuch)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)