Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Vierter Abschnitt - Hochwasserschutz (§§ 31a - 32)   
Alte Fassung

§ 31d
Hochwasserschutzpläne

(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind.

(3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzpläne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die Strategische Umweltprüfung entsprechen.

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Literatur im Internet zu § 31d WHG a.F.

Querverweise

Auf § 31d WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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