Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 32 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Vierter Abschnitt - Hochwasserschutz (§§ 31a - 32)   
§ 32
Kooperation in den Flussgebietseinheiten

(1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten mit den betroffenen Ländern und Staaten geregelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist.

(2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

Rechtsprechung zu § 32 WHG a.F.

Literatur im Internet zu § 32 WHG a.F.

Querverweise

Auf § 32 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)

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