Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Dritter Teil - Bestimmungen für die Küstengewässer (§§ 32a - 32c)   
Alte Fassung

§ 32b
Reinhaltung

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

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Literatur im Internet zu § 32b WHG a.F.

Querverweise

Auf § 32b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
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