Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Dritter Teil - Bestimmungen für die Küstengewässer (§§ 32a - 32c)   
Alte Fassung

§ 32c
Bewirtschaftungsziele

Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

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Literatur im Internet zu § 32c WHG a.F.

Querverweise

Auf § 32c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 22a (Schäden an Gewässern)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
        § 36b (Bewirtschaftungsplan)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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