Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 34 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35)   
Alte Fassung

§ 34
Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

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Literatur im Internet zu § 34 WHG a.F.

Querverweise

Auf § 34 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
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