Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlaßten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 100 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 100 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 02.04.2003 - 3 U 22/00
Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
- OLG Brandenburg, 02.04.2003 - 3 U 22/00
- OLG München, 06.06.2002 - 29 U 5490/01
Zur Verwechslungsgefahr bei Umstellung der Zeichenbestandteile
- OLG Naumburg, 29.08.2002 - 2 U (Lw) 24/00
- OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 9 UF 104/01
Begrenzung des Trennungsunterhalts: Ausschluss bzw. Herabsetzung des Unterhalts ...
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