Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 101 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107)   
Alte Fassung

§ 101

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Rechtsprechung zu § 101 ZPO a.F.

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