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Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Textdarstellung

  

§ 1012

1Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller vorgelegt werden. 2Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.

Querverweise

Auf § 1012 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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