Zur aktuellen Fassung von § 1025 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
Rechtsprechung zu § 1025 ZPO a.F.
29 Entscheidungen zu § 1025 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05
Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung
- BGH, 18.12.2013 - IV ZR 207/13
Familiengerichtliche Genehmigung: Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und ...
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei ...
- BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15
Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 26.02.2014 - 37 O 28331/12
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Anerkennung eines durch den ...
- LG München I, 26.02.2014 - 37 O 28331/12
- BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
Schiedsfähigkeit II
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 65/03
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- OLG Frankfurt, 30.01.2004 - 10 U 75/03
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- OLG Hamburg, 29.09.2000 - 11 Sch 5/00
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- OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98
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