Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 1028 ZPO a.F.
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1028 ZPO a.F. bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?