Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 1033 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 1033 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
2. Abschnitt - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
§ 1029Begriffsbestimmung
§ 1030Schiedsfähigkeit
§ 1031Form der Schiedsvereinbarung
§ 1032Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
§ 1033Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 1033 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 1033 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht ...
- BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13
Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche ...