Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 3. Abschnitt - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Rechtsprechung zu § 1039 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 1039 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00
Anfechtung eines Beschlusses nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit ...
- OLG Hamburg, 24.01.2003 - 11 Sch 6/01
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- BayObLG, 15.12.1999 - 4Z Sch 23/99
Anwendung ausländischen (Patent-)Rechts durch das Schiedsgericht
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