Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 1041 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   4. Abschnitt - Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§§ 1040 - 1041)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

(1) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. 2Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. 2Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) 1Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. 2Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1041 ZPO a.F.

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Querverweise

Auf § 1041 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozeßordnung (ZPO a.F.) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Gerichtliches Verfahren
          § 1062 (Zuständigkeit)
          § 1063 (Allgemeine Vorschriften)
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