Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Rechtsprechung zu § 1044 ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 1044 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09
Zwangsvollstreckung - Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruches
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- OLG Saarbrücken, 30.05.2011 - 4 Sch 3/10
Schiedswesen - Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts
- BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05
Schiedswesen: Darf Schiedsgericht ohne Zuständigkeitsentscheidung entscheiden?
- BGH, 02.07.2009 - IX ZR 152/06
Schiedswesen - Doppelexequatur von Schiedssprüchen
- BGH, 17.04.2008 - III ZB 97/06
Schiedswesen - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
- BayObLG, 17.09.1998 - 4Z Sch 1/98
Anwendbarkeit alten oder neuen Schiedsrechts bei ausländischen Schiedssprüchen
- BayObLG, 16.03.2000 - 4Z Sch 50/99
Zur Frage des Rügeverlustes im Anerkennungs- und ...
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 Sch 2/99
Zur Zulässigkeit der Aufgebung eines Schiedsspruches durch ein deutsches Gericht
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