1. Titel - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)
§ 11
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.
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