Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 116 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 116 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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1Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag
2§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. 3Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.
Rechtsprechung zu § 116 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 116 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02
Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe
- OLG Düsseldorf, 03.03.1982 - 2 WF 7/82
- OLG Düsseldorf, 04.06.1985 - 9 WF 83/85
- OLG Hamm, 18.03.1981 - 6 WF 547/80
- OLG Düsseldorf, 08.04.1981 - 3 WF 50/81