Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 7. Titel - Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß (§§ 114 - 127a) |
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Rechtsprechung zu § 119 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 119 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80
Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
- StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585
Wegen Fristversäumnis unzulässige Grundrechtsklage gegen fachgerichtliche ...
- OLG Brandenburg, 09.10.2002 - 1 U 7/02
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, ...
- BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83
Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess
- BVerwG, 18.09.1984 - 1 C 164.80
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