(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
| 1. | die Bundes- oder Landeskasse |
| | a) | die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, |
| | b) | die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei |
| | nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, |
| 2. | die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist, |
| 3. | die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. |
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.