Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; | |
| 2. | die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; | |
| 3. | die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; | |
| 4. | die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; | |
| 5. | die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; | |
| 6. | die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. |
Rechtsprechung zu § 130 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 130 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367/97
Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen
- LAG Köln, 19.11.2003 - 4 Ta 318/03
Unterschriftserfordernis für die Klageschrift
- KG, 29.04.2002 - 23 U 97/01
Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt
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